Ziffer

OP-Zuschlag

GOÄ
LEISTUNG

Punkte

DM 1-fach-Satz

         
    B. GRUNDLEISTUNGEN UND ALLGEMEINE LEISTUNGEN    
         
    Allgemeine Bestimmungen

1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3. Die Leistungen nach den Nummern 1,3,5,6,7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1,5,6,7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4. Die Leistungen nach den Nummern 1,3,22,30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

5. Mehr als zwei Visiten am demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.

Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1,3,4,5,6,7,8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8. Neben einer Leistung nach den Nummern 5,6,7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

   
         
    I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen    
         

1

  Beratung - auch mittels Fernsprecher

80

9,12

         

2

  Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferinnen und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes

30

3,42

         
    Kommentar: Nr. 2 anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren möglich.    
         

3

  Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher

150

17,10

         
    Kommentar: Mindestens 10 Minuten, nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder in Zusammenhang mit Nr. 5, 6, 7, 8. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf der besonderen Begründung.    
         

4

  Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

220

25,08

         
    Kommentar: Nur einmal im Behandlungsfall möglich, neben 30 und 34 nicht möglich.    
         

5

  Symptombezogene Untersuchung

80

9,12

         
    Kommentar: Neben Nr. 6 bis 8 nicht möglich.    
         

6

  Vollständige körperliche Untersuchung, mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - ggf. einschl. Dokumentation

100

11,40

         
    Kommentar: Die Abrechnung der Ziffer beinhaltet insbesondere: bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus    
         

8

  Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, ggf. einschl. Dokumentation

260

29,64

         
    Kommentar: Beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung. Neben 5, 6 und 7 nicht möglich.    
         

15

  Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken

300

34,20

         
    Kommentar: Nur einmal im Kalenderjahr möglich. Neben 15 ist 4 nicht berechnungsfähig.    
         
         
    II. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchung nach 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8    
         
    Diese Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.    
         

A

  Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

70

7,98

         
    Kommentar: Neben B, C und/oder D nicht berechnungsfähig.    
    Für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig.    
         

B

  Zuschlag für in der Zeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr oder 6.00 und 8.00 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

180

20,52

         

C

  Zuschlag für in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr erbrachte Leistungen

320

36,48

         
    Kommentar: Neben C ist B nicht berechnungsfähig.    
         

D

  Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

220

25,08

         
    Kommentar: Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 20.00 und 8.00 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach D ein Zuschlag nach B oder C berechnungsfähig. Der Zuschlag nach D ist für Krankenhausärzte in Zusammenhang mit zwischen 8.00 und 20.00 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.    
         

K1

  Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

120

13,68

         
         
    III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen    
         
         

34

  Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - ggf. einschl. Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken - einschl. Beratung - ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen.

300

34,20

         
    Kommentar: Innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. neben 34 sind 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.    
         
         
    IV. bis VII. Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz    
         
         

45

  Visite im Krankenhaus

70

7,98

         
    Kommentar: Neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig. Für Zweitvisite am selben Tag Nr. 46. Für KH-Ärzte nur berechnungsfähig, wenn die Visite durch den liquidationsberechtigten Arzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.

Für Belegärzte ist ggf. Zuschlag nach E zusätzlich möglich.

   
         

46

  Zweitvisite im Krankenhaus

50

5,70

         
    Kommentar: 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt berechnet werden. Anstelle oder neben 46 sind 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig. Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden. 46 ist für KH-Ärzte nur berechnungsfähig, wenn diese durch den liquidationsberechtigten Arzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.    
         

50

  Besuch einschl.Beratung und symptombezogene Untersuchung

320

36,48

         
    Kommentar: Darf anstelle oder neben 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben 50 sind 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.    
         

52

  Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel)

100

11,40

         
    Kommentar: Nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Nicht möglich, wenn das nichtärztliche Personal durch den Arzt begleitet wird. Wegegeld daneben nicht berechnungsfähig.    
         

55

  Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung - ggf. einschl. organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme

500

57,00

         
    Kommentar: Neben 55 sind 56 und 60 nicht berechnungsfähig.    
         

56

  Verweilen ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich - je angefangene halbe Stunde

180

20,52

         
    Kommentar: Darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalles mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt.    
         

60

  Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

120

13,68

         
    Kommentar: Darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat. Nr. 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigen Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt. Nr. 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z. B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, bei Patientenübergabe).    
         

61

  Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde

130

14,82

         
    Kommentar: Nicht neben anderen Leistungen möglich. Gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden. Darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.    
         

62

  Hinzuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde

150

17,10

 

         
    Kommentar: Wird 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach 61 nicht berechnen.    
         
         
    V. Zuschläge zu den Leistungen nach 45 bis 62    
         
    Die Zuschläge nach E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach E bis H neben Nr. 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Nr. 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach A bis D sowie K1 nicht berechnet werden. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.    
         

E

  Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung

160

18,24

         
    Kommentar: E ist neben 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn die Visite wird durch einen Belegarzt ausgeführt. E ist neben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.    
         

F

  Zuschlag für in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr oder 6.00 bis 8.00 Uhr erbrachte Leistungen

260

29,64

         
    Kommentar: F ist neben 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.    
         

G

  Zuschlag für in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr erbrachte Leistungen

450

51,30

         
    Kommentar: neben 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Neben G ist F nicht berechnungsfähig.    
         

H

  Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

340

38,76

         
    Kommentar: Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20.00 und 8.00 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach H ein Zuschlag nach F oder G berechnet werden. H ist neben 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.    
         

J

  Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag

80

9,12

         

K 2

  Zuschlag zu den Leistungen nach 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

120

13,68

         
         
    VI. Berichte, Briefe    
         
         

70

  Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

40

4,56

75

  Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschl. Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie

130

14,82

    Kommentar: Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.    
         

80

  Schriftliche gutachtliche Äußerung

300

34,20

         

85

  Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand - ggf. mit wissenschaftlicher Begründung - je angefangene Stunde Arbeitszeit

500

57,00

         

95

  Schreibgebühr, je angefangene DIN A 4-Seite

60

6,84

         

96

  Schreibgebühr, je Kopie

3

0,34

         
    Kommentar: Die Schreibgebühr nach 95 und 96 ist nur neben 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.