Ziffer |
OP-Zuschlag |
GOÄ |
Punkte |
DM 1-fach-Satz |
| II. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchung nach 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 | ||||
| Diese Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen. | ||||
A |
Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen | 70 |
7,98 |
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| Kommentar: Neben B, C und/oder D nicht berechnungsfähig. | ||||
| Für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig. | ||||
B |
Zuschlag für in der Zeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr oder 6.00 und 8.00 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen | 180 |
20,52 |
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C |
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr erbrachte Leistungen | 320 |
36,48 |
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| Kommentar: Neben C ist B nicht berechnungsfähig. | ||||
D |
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen | 220 |
25,08 |
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| Kommentar: Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 20.00 und 8.00 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach D ein Zuschlag nach B oder C berechnungsfähig. Der Zuschlag nach D ist für Krankenhausärzte in Zusammenhang mit zwischen 8.00 und 20.00 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig. | ||||
K1 |
Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 120 |
13,68 |