Ziffer |
OP-Zuschlag |
GOÄ |
Punkte |
DM 1-fach-Satz |
| IV. bis VII. Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz | ||||
45 |
Visite im Krankenhaus | 70 |
7,98 |
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| Kommentar: Neben anderen Leistungen des Abschnitts B
nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere
Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die
Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. Anstelle oder neben
der Visite im Krankenhaus sind 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht
berechnungsfähig. Für Zweitvisite am selben Tag Nr. 46. Für KH-Ärzte nur
berechnungsfähig, wenn die Visite durch den liquidationsberechtigten Arzt oder dessen
ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird. Für Belegärzte ist ggf. Zuschlag nach E zusätzlich möglich. |
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46 |
Zweitvisite im Krankenhaus | 50 |
5,70 |
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| Kommentar: 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt berechnet werden. Anstelle oder neben 46 sind 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig. Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden. 46 ist für KH-Ärzte nur berechnungsfähig, wenn diese durch den liquidationsberechtigten Arzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird. | ||||
50 |
Besuch einschl.Beratung und symptombezogene Untersuchung | 320 |
36,48 |
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| Kommentar: Darf anstelle oder neben 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben 50 sind 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. | ||||
52 |
Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel) | 100 |
11,40 |
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| Kommentar: Nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Nicht möglich, wenn das nichtärztliche Personal durch den Arzt begleitet wird. Wegegeld daneben nicht berechnungsfähig. | ||||
55 |
Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung - ggf. einschl. organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme | 500 |
57,00 |
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| Kommentar: Neben 55 sind 56 und 60 nicht berechnungsfähig. | ||||
56 |
Verweilen ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich - je angefangene halbe Stunde | 180 |
20,52 |
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| Kommentar: Darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalles mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. | ||||
60 |
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt | 120 |
13,68 |
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| Kommentar: Darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat. Nr. 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigen Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt. Nr. 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z. B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, bei Patientenübergabe). | ||||
61 |
Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde | 130 |
14,82 |
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| Kommentar: Nicht neben anderen Leistungen möglich. Gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden. Darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt. | ||||
62 |
Hinzuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde | 150 |
17,10
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| Kommentar: Wird 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach 61 nicht berechnen. |