Ziffer |
OP-Zuschlag |
GOÄ |
Punkte |
DM 1-fach-Satz |
| V. Zuschläge zu den Leistungen nach 45 bis 62 | ||||
| Die Zuschläge nach E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach E bis H neben Nr. 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Nr. 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach A bis D sowie K1 nicht berechnet werden. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen. | ||||
E |
Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung | 160 |
18,24 |
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| Kommentar: E ist neben 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn die Visite wird durch einen Belegarzt ausgeführt. E ist neben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig. | ||||
F |
Zuschlag für in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr oder 6.00 bis 8.00 Uhr erbrachte Leistungen | 260 |
29,64 |
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| Kommentar: F ist neben 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. | ||||
G |
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr erbrachte Leistungen | 450 |
51,30 |
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| Kommentar: neben 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Neben G ist F nicht berechnungsfähig. | ||||
H |
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen | 340 |
38,76 |
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| Kommentar: Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20.00 und 8.00 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach H ein Zuschlag nach F oder G berechnet werden. H ist neben 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. | ||||
J |
Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag | 80 |
9,12 |
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K 2 |
Zuschlag zu den Leistungen nach 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr | 120 |
13,68 |