Ziffer

OP-Zuschlag

GOÄ
LEISTUNG

Punkte

DM 1-fach-Satz

         
    VI. Sonographische Leistungen    
         
    Allgemeine Bestimmungen:

Die Zuschläge nach 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem Einfachsatz berechnungsfähig. Außerdem je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Mit den Gebühren für Nr. 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten. Als Organe im Sinne der Leistungen nach 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm und Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen.

   
         

401

  Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - ggf. einschl. Farbcodierung

400

45,60

         

403

  Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung

150

17,10

         

404

  Zuschlag zu dopplersonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschl. graphischer oder Bilddokumentation

250

28,50

         

410

  Ultraschalluntersuchung eines Organes

200

22,80