Ziffer |
OP-Zuschlag |
GOÄ |
Punkte |
DM 1-fach-Satz |
| VI. Sonographische Leistungen | ||||
| Allgemeine Bestimmungen: Die Zuschläge nach 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem Einfachsatz berechnungsfähig. Außerdem je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Mit den Gebühren für Nr. 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten. Als Organe im Sinne der Leistungen nach 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm und Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen. |
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401 |
Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - ggf. einschl. Farbcodierung | 400 |
45,60 |
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403 |
Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung | 150 |
17,10 |
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404 |
Zuschlag zu dopplersonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschl. graphischer oder Bilddokumentation | 250 |
28,50 |
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410 |
Ultraschalluntersuchung eines Organes | 200 |
22,80 |