Ziffer

OP-Zuschlag

GOÄ
LEISTUNG

Punkte

DM 1-fach-Satz

         
    VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen    
         
    Bei ambulanten Durchführungen von Op- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Op-Einrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Op-Materialien bzw. Geräte) Zuschläge berechnet werden. Auch für die Anwendung eines Op-Mikroskops oder Laser in Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung nicht schon in der Gebühr enthalten ist. Die Zuschläge nach 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Die Nummern 440 bis 445 sind operativen Leistungen und die Nummern 446 bis 447 anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags ist die erbrachte Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Die Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach 442 bis 445 oder 446 bis 447 berechnungsfähig. Die Zuschläge 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient am selben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre KH-Behandlung aufgenommen wird, außer es handelt sich um unvorhersehbare Komplikationen.    
         

440

  Zuschlag für die Anwendung eines Op-Mikroskops bei ambulanten operativen Leistungen

400

45,60

         
    Kommentar: Je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
         

441

  Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung    
         
    Kommentar: Der Zuschlag beträgt 100 % des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 132,00 DM. 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
         

442

  Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkte bewertet sind.

400

45,60

         
    Kommentar: Je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Neben 443 bis 445 nicht berechnungsfähig.    
         

443

  Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, von 500 bis 799 Punkte

750

85,50

         
    Kommentar: Je Behandlungstag nur einmal, neben 442, 444 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.    
         

444

  Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen von 800 bis 1199 Punkte

1300

148,20

         
    Kommentar: Je Behandlungstag nur einmal, neben 442, 443 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.    
         

445

  Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen von 1200 und mehr Punkten

2200

250,80

         
    Kommentar: Je Behandlungstag nur einmal, neben 442 bis 444 nicht berechnungsfähig.    
         

446

  Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahl von 200 bis 399 Punkten bewertet sind

300

34,20

         
    Kommentar: Je Behandlungstag nur einmal, neben 447 nicht berechnungsfähig.    
         

447

  Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten bewertet sind

650

74,10

         
    Kommentar: Je Behandlungstag nur einmal, neben 446 nicht möglich.    
         

448

  Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als 2 Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit, bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten, ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

600

68,40

         
    Kommentar: Je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig, neben 1 bis 8 und 56 sowie 449 nicht berechnungsfähig.    
         

449

  Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als 4 Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

900

102,60

         
    Kommentar. Je Behandlungstag nur einmal, neben 1 bis 8 und 56 sowie 448 nicht berechnungsfähig.