Ziffer

OP-Zuschlag

GOÄ
LEISTUNG

Punkte

DM 1-fach-Satz

         
    § 10 GOÄ Ersatz von Auslagen

Als Auslagen können nur berechnet werden:

   
         
   

1. Die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält, oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

2. Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist.

3. die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie

4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.

Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.

   
    Nicht berechnet werden können die Kosten für:

1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Tupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Kompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge.

2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie.

3. Desinfektions- und Reinigungsmittel

4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für

5. folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheter, Einmalskalpelle, Einmalspekula.

Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

Bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage. Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage DM 50,-- ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.